Diesen Lizenztyp sollten Sie dann wählen, wenn ein Nutzer mit mehreren Geräten auf den entsprechenden Server zugreift und zum Beispiel neben seinem PC auch sein Smartphone nutzt, um E-Mails abzurufen oder ein Tablet als Zweitgerät einsetzt. Gleiches gilt, wenn den Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben wird, auch Ihre privaten Geräte zu nutzen und sich mit diesen im Netzwerk anzumelden.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
Digitale Produkte, werden Ihnen unmittelbar nach Ihrem Kauf per Mail zur Verfügung gestellt.
Deinstallieren Sie die Software bitte vorab auf dem alten Gerät, im Anschluss kann die Software erneut installiert werden.
Kontaktieren Sie uns gern und wir unterstützen Sie bei der erneuten Installation.
Die bei uns erworbenen Produkte erfüllen alle rechtlichen Anforderungen und können Auditsicher eingesetzt werden.
Überprüfen Sie hier ggf. bitte auch den Spam- bzw. Junk-Ordner. Wenn auch dort keine E-Mail aufzufinden ist, kontaktieren Sie uns bitte.
Ja, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail und wir veranlassen die erneute Zustellung.
Markennamen und Markenlogos sind registrierte Handelsmarken, deren Nutzung hier zur Produktbeschreibung eingesetzt wurden. Das Eigentums- und Urheberrechte liegt beim jeweiligen Markeninhaber; bzw. Inhaber von Urheberrechten.
Das Artikelbild ist symbolisch.
Es handelt sich bei dem vorliegenden Angebot um Gebrauchtsoftware, die ursprünglich von Microsoft als Einzellizenz zur zeitlich unbegrenzten Nutzung in Form eines aktivierbaren Produktschlüssels mit Downloadmöglichkeit des Programms in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in den Verkehr gebracht wurde. Hierfür hat Microsoft eine angemessene Vergütung erhalten. Die Lizenz von Microsoft berechtigt zum Herunterladen und zur Nutzung von Aktualisierungen und Updates. Eine möglicherweise vorher genutzte Kopie dieser Einzellizenz ist zuvor unbrauchbar gemacht worden, so dass die Rechte von Microsoft diesbezüglich erschöpft sind und ein legaler Gebrauchtverkauf erfolgen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2014, I ZR 8/13)
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